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EuGH-Urteil schiebt „Like“-Button Riegel vor

Allein die Platzierung eines „Like“-Buttons auf einer Website führte bisher automatisch dazu, dass Facebook über die Besucher dieser Seiten Informationen erhält. Die IP-Adresse wird dabei ebenso übertragen wie
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Der EuGH schränkte diese Verantwortung jedoch ein: Es gehe nur um die Erhebung und Weitergabe der Daten. Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig, heißt es in dem
Urteil, das nun an das deutsche Gericht geht und dort entsprechend umgesetzt werden soll.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der deutschen Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen und dem Onlinemodehändler Fashion ID, der zu Peek & Cloppenburg gehört. Der EuGH entschied nun, dass der Websitebetreiber mitverantwortlich für die Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks „Like“-Button ist. Im Urteil heißt es, dass die Einbindung des Buttons der Firma ermögliche, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im Sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden“. Um „in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils“ zu kommen, scheine man „zumindest stillschweigend“ der Erhebung von Daten und deren Weitergabe zugestimmt zu haben, heißt es.

Möglicherweise zusätzliche Bestätigung für „Like“-Button erforderlich

Damit könnte künftig beim Besuchen einer Website eine zusätzliche Bestätigung nötig sein, die darüber informiert, dass Daten an Facebook übermittelt werden. Betroffen dürfte von dem Urteil aber nicht nur Facebook sein – auch ähnlich funktionierende Vorkehrungen auf Websites, häufig als „Social Plug-ins“ bezeichnet, könnten künftig mit einem Hinweis versehen werden.

Viele Websites reagierten aber schon im Zuge des ursprünglich in Deutschland verhandelten Falles. Populärste Methode zur Umsetzung der Datenschutzvorgaben ist es, den „Like“-Button mit Hilfe eines zusätzlichen Knopfdrucks freizuschalten – erst nach Bestätigung, dass Daten an Facebook und andere Dienstleister übermittelt werden, wird der Button freigeschaltet.

Fazit: Sollten Sie einen „Facebook Like-Button“ auf Ihrer Webseite haben, sollten Sie den User über die Datenweitergabe in den Datenschutzbestimmungen Ihres Unternehmens hinweisen oder den Button erst durch zusätzliche Bestätigungen freischalten!

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

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